Vereinsstatuten
(1) Der Verein führt den Namen „VEREINIGUNG ÖSTERREICHISCHER VERTRIEBSMANAGER„, kurz VÖVM.
(2) Er hat seinen Sitz in GRAZ und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet. Zweck des Vereins ist:
- die Definition und Wahrnehmung der berufsständischen Interessen der Vertriebsmanager.
- die Förderung von Aus- und Weiterbildung von Vertriebsmanagern, besonders die Förderung des Nachwuchses.
- die Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustausches von Vertriebsmanagern über Fach- und Branchengrenzen hinweg.
- die Erhaltung und Pflege des Ansehens dieses Berufsstandes.
- die Artikulation der Interessen des Berufsstandes gegenüber Gesellschaft, Medien und Politik.
- die Pflege von internationalen Kontakten.
(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Durchführung von Tagungen, Diskussions-, Bildungs- und Weiterbildungs-veranstaltungen sowie internen Arbeitskreisen.
- Publikationen, Veröffentlichungen und Mitteilungen für die Mitglieder und die Öffentlichkeit zu allen relevanten Themen unter Nutzung von Print- und Onlinemedien.
- die Initiierung von Stammtischen und weiteren Veranstaltungen, die der Pflege sowohl der beruflichen als auch persönlichen Beziehungen der Mitglieder sowohl auf regionaler als auch auf österreichweiter Ebene dienen sollen.
- die Zusammenarbeit mit anderen relevanten Organisationen, auf nationaler und internationaler Ebene.
- die Herausgabe von Presseinformationen und Pressemitteilungen.
(3) Die Aktivitäten des Vereins sind in der Weise auszurichten und zu gestalten, dass sichergestellt ist, dass sich die Arbeitgeber der Mitglieder, insbesondere wenn diese zueinander im Wettbewerb stehen, nicht in ihrem Marktverhalten beeinflussen oder über den Verein zu vertraulichen Informationen kommen. Vertrauliche Informationen dürfen nicht ausgetauscht werden.
(4) Integrität und menschliche Werte bilden das Fundament aller Aktivitäten des Vereins und seiner Mitglieder; wesentlicher Bestandteil ist die Einhaltung von Gesetzen, der Respekt von ethischen Grundwerten und nachhaltiges Handeln.
(5) Der Verein ist nicht gewinnorientiert und überparteilich tätig. Finanzielle Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
(2) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind
a) Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien
b) Herausgabe von Publikationen
c) Versammlungen und Veranstaltungen größerer Art
d) Diskussionsabende und Vorträge
e) Einrichtung einer (elektronischen) Bibliothek
f) Stammtische
g) „Coachingdays“
h) Roadshows
(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen und Förderungen
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Erträge aus Vereinsveranstaltungen
e) Sponsorengelder
f) Werbeeinnahmen
g) Erträge aus möglichen unternehmerischen Tätigkeiten des Vereines
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern.
(3) Ordentliches Mitglied des Vereins kann nur eine natürliche Person werden, die hauptberuflich in einem Unternehmen oder einer Institution bzw. Körperschaft, als Vertriebsmanager angestellt ist. Als Vertriebsmanager gelten dabei diejenigen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit mit Aufgaben des qualifizierten Vertriebs, z. B. als Key Account Manager, Geschäftsleiter Vertrieb, Geschäftsführer Vertrieb, Sales Manager, Vertriebsleiter, Verkaufsleiter, Leiter Vertrieb, Gebietsleiter, Direktor Vertrieb, technischer Vertriebsverantwortlicher oder ähnlichen Bezeichnungen und Aufgaben betraut sind und dabei „Führungsverantwortung“ wahrnehmen, insbesondere Personal- und/oder Budgetverantwortung für den Vertrieb tragen und/oder Vertriebssteuerung indirekter Vertriebsstrukturen durchführen oder in sonstiger Weise qualifizierte Vertriebsfachkräfte ihres Arbeitgebers sind, ohne dabei jedoch in überwiegender Weise als Unternehmensberater, Verkaufstrainer oder in führender Funktion eines Beratungs- oder Trainingsinstitutes oder in der Arbeitnehmerüberlassung bzw. als Teilnehmer eines Strukturvertriebs tätig zu sein.
(3)(a) Maximal 5 % der ordentlichen Mitglieder mit Stimmrecht, dürfen eine Ausnahme im Sinne der obigen Bestimmung bilden.
(3)(b) Über die Aufnahme jedes Mitgliedes wird einzeln beraten und entschieden. Jeder Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(3)(c) Zusätzlich können als ordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht, zu vergünstigten Konditionen, Studierende von Universitäten und Fachhochschulen bis zum Alter von 27 Jahren aufgenommen werden. Danach geht diese Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft mit Stimmrecht und allen dazugehörigen Verpflichtungen über, sofern die Voraussetzungen von § 4 Abs. 3, erfüllt sind.
(4) Außerordentliches (förderndes) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und diese durch seine Beiträge fördern will.
(5) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch aktiven Austritt, Ausschluss oder mit dem Tod.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt mit Ende des laufenden Jahres, wenn der Austritt bis zum 30. September des gleichen Jahres der VÖVM nachweislich zur Kenntnis gebracht wird. Darüber hinaus erlischt die Mitgliedschaft durch Ableben.
Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Jänner jeden Jahres fällig; ist eine SEPA-Lastschrift vom Bankkonto vereinbart, erfolgt diese in den Folgejahren jeweils am ersten Werktag des Kalenderjahres.
(3) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Sitzung des Vorstandes den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Die Mitglieder sind über Ausschlüsse zu informieren. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Generalversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Präsidenten zu richten ist. Die Berufung hat hinsichtlich der Rechte aus der Mitgliedschaft keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet endgültig. Gegen die Entscheidung ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet. Ein Ausschluss wegen rückständiger Beiträge von mindestens einem Jahr kann ohne vorherige Anhörung und Ausschließungsantrag erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt hat.
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, ein Beirat (optional) sowie den Rechnungsprüfern und dem Schiedsgericht.
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes aus dem Jahr 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident.
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes aus dem Jahr 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr bzw. der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, das sind Präsident und Vizepräsident, dem Schriftführer und Stellvertreter sowie Kassier und Kassier-Stellvertreter, zusätzlich können drei Regionalgruppen-Sprecher (Ö-West, Ö-Mitte, Ö-Ost) in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand muss aus mindestens 3 Mitgliedern (Präsident, Kassier, Schriftführer) bestehen.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Beschlüsse in Form von Umlaufbeschlüssen sind nach Maßgabe einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung zulässig.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags (Planung), des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
(8) Vergabe von geschäftlichen Aufträgen an externe Dienstleister.
(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins, gemeinsam mit seinem Vizepräsidenten. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten und seinen Stellvertreter bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Kassiers in Geldangelegenheiten, des Präsidenten und des Schriftführers in schriftlichen Angelegenheiten. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung des Vorstands.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, der Vizepräsident, an die Stelle des Kassiers, der Kassier-Stellvertreter und an die Stelle des Schriftführers, der Schriftführer-Stellvertreter.
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins, im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 9 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und seiner Organe für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und vorhandenes Vereinsvermögen einem Rechtsträger übergeben, der als gemeinnützig im Sinne der § 34ff der Bundesabgabenordnung anerkannt und in der Hauptversammlung bestimmt worden ist.
Die derart begünstigte Organisation hat das ihr zugefallene Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO zu verwenden.